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Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden: Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe ------------------------------------------------------------------------------- bis zu 75.000 Einwohnern B 4 bis zu 150.000 Einwohnern B 5 bis zu 300.000 Einwohnern B 6 bis zu 700.000 Einwohnern B 7.
Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.
Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.
Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.
Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
Vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte auf Zeit der Kreise mit den Ämtern „Kreisdirektorin, Kreisdirektor als allgemeine Vertretung der…
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des…
Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land…
Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6…
Dabei können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.