§ 2 NRW-27495Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Zum Textanfang
§ 2 NRW-27498Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Nordrhein-Westfalen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Zum Textanfang
§ 2 NRW-27496Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Freireligiöse Landesgemeinde Nordrhein-Westfalen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Zum Textanfang
§ 2 NRW-27503Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Mennonitengemeinde zu Krefeld
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Zum Textanfang
§ 32 NRW-27230Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zum Textanfang
§ 2 NRW-27493Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Neuapostolische Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft Zum Textanfang