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Die Oberste Landesjugendbehörde kann Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes genehmigen oder von Amts wegen zulassen
für besondere Betreuungsbedarfe oder
zur Erprobung innovativer pädagogischer oder organisatorischer Modelle, soweit diese geeignet sind, Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Systems der Kindertagesbetreuung zu gewinnen.
Die Genehmigung der Abweichungen erfolgt auf Antrag. Antragsbefugt sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Antrag soll in Abstimmung mit betroffenen Trägern erfolgen.
Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung kann Schulen auf deren Antrag im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem…
die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten ist oder
Zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kann das für Kommunales zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den…
ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium von den…
Zur Erprobung neuer Aufgaben und Verfahren zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.