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Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und
ohne die Abweichung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann oder
die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten ist oder
die Abweichung auf Grund einer geringen Größe des Wohn- und Betreuungsangebotes und einer geringen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern geboten ist.
Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.
Von den Anforderungen an die Wohnqualität kann auch dann abgewichen werden, wenn der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter die Erfüllung einer Anforderung zur Wohnqualität im vorhandenen Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und die Abweichung mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens, der Sicherung der Privatsphäre sowie den durch dieses Gesetz geschützten Interessen und Bedürfnissen der betroffenen Nutzerinnen und Nutzern vereinbar ist.
Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus wichtigem Grund zulassen, soweit die Ausnahme unter Abwägung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar und geboten ist.
Die zuständige Behörde soll binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über den Antrag entscheiden. Ist binnen der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung der zuständigen Behörde getroffen worden, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen, für die eine Ausnahme beantragt wurde, vorläufig befreit. Dies gilt nicht, soweit die zuständige Behörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist anordnet, dass die betroffenen Anforderungen bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag umzusetzen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter…
Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten…
Besuche dürfen von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies…
Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Leistung noch nicht gewährt wurde und das Verbot zur Sicherung des Schutzes der Nutzerinnen und…
Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und barrierefrei sein. Den…
Von den Absätzen 1 und 3 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, soweit
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.