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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Fortschreibungsrate nach § 37 Absatz 2 festzusetzen sowie das Verhältnis von Personal- zu Sachkosten gemäß § 37 Absatz 3 neu festzulegen, wenn eine Anpassung im Zuge der Überprüfung gemäß § 55 Absatz 5 erforderlich wird,
Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,
das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
die Verteilung der Mittel nach § 45 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 ab dem Kindergartenjahr 2032/2033 neu festzusetzen,
den Prozentsatz nach § 38 Absatz 3 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Überprüfung der gesamten Auswirkungen des Gesetzes in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,
den Prozentsatz nach § 50 Absatz 2 neu oder entsprechende Einmalzahlungen festzulegen, wenn sich, nach einer Überprüfung des Belastungsausgleichs zur Elternbeitragsfreiheit nach § 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden, das Erfordernis einer Anpassung des Kostenausgleichs ergibt,
Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung weiter zu entwickeln und neu festzulegen,
das Nähere über die Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich Qualifizierung und Fachberatung festzulegen,
das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel sowie Personalvorgaben für die Randzeit im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 3 nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen festzulegen,
das Nähere zum Verfahren und zur Ausgestaltung der Bildungsdokumentation und zur Entwicklungsstandserhebung, insbesondere der Erhebung des Sprachentwicklungsstandes, festzulegen und
das Nähere zur Ausgestaltung einer plusKITA und zu den Aufgaben und Voraussetzungen der zusätzlichen plusKITA-Fachkraft festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5a ist die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5, 5a und 8 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.
Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung) und
eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.
näher zu bestimmen.
Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie über die Höhe, Ansammlung und…
die Einzelheiten der Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere die Festlegung der erforderlichen Vertrauensniveaus,
Einzelheiten des fachlichen Inhalts und des Umfangs der Fortbildungspflicht sowie der Maßnahmen der Supervision und kollegialen Beratung nach § 5 Absatz 2 Satz…
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln Verwaltungsvorschriften. Diese sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.