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Die Eignungsprüfung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten beurteilt werden, die Aufgaben des akademischen Berufsbildes „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ wahrzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem die antragstellende Person ihre Entscheidung hierfür bei der zuständigen Stelle angezeigt hat, abgelegt werden kann. Der antragstellenden Person obliegt es, frühzeitig Kontakt zur ausgewählten Hochschule aufzunehmen, um einen Prüfungstermin für die Eignungsprüfung zu vereinbaren.
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die Einzelheiten regelt die Hochschule.
Die Eignungsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn sämtliche Prüfungsinhalte einzeln mit der Feststellung „bestanden“ bewertet werden. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung stellt die Hochschule eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die Prüfungsinhalte und die Einzelbewertungen anzugeben.
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten…
Die Eignungsprüfung gemäß § 1 wird im Auftrag der zuständigen Behörde nach Maßgabe der zuständigen Hochschule durchgeführt. Die jeweils zuständige Hochschule…
Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung und soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie erstreckt sich inhaltlich auf die von der zuständigen…
Die Eignungsprüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Bereiche, in denen die…
Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch die die erforderliche Vorbildung und Eignung der jeweiligen Studienbewerberin oder des jeweiligen…
Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.