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Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.
An der Hochschule bestehende Möglichkeiten der Nutzung von fachspezifischen e-Learning-Angeboten und Lernplattformen sollen der antragstellenden Person zugänglich gemacht werden.
Der Anpassungslehrgang darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang stellt die Hochschule der teilnehmenden Person eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle aus. In der Bescheinigung sind die erfolgreich vermittelten Lehrinhalte darzustellen.
Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Bescheinigung der Hochschule zur Vorlage bei der…
Der Anpassungslehrgang kann umfassen:
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer…
Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller wesentliche Unterschiede gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1…
Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach Absatz 5 in eigener Verantwortung zu absolvieren. Der Anpassungslehrgang…
Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.