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Macht eine antragstellende Person glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Ausgleichsmaßnahme ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, trifft die Hochschule angemessene Vorkehrungen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist, damit die Maßnahme absolviert werden kann. Insbesondere kann die Hochschule bei Prüfungen die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder andere angemessene Prüfungserleichterungen gewähren.
Bei Entscheidungen der Prüfungskommission nach Absatz 1 ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beteiligen.
Für Studierende, die aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung nicht in der Lage…
Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird…
Macht ein Prüfling mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in…
Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird…
nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.