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Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die Befugnis übertragen, in Verträge der nachgeordneten Behörden mit ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuwilligen.
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden…
gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um…
Den Landesober- und Landesmittelbehörden sowie den Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
Den Direktorinnen oder den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes…
Den Landesober- und Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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