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Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1b werden dem Landesamt für Finanzen die Befugnisse übertragen, Ansprüche des Landes nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist sowie für daraus resultierend Zinsansprüche, gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden, wenn diese nicht mehr als 25 000 Euro je unterhaltsberechtigtem Kind betragen und die Dauer der Stundung zehn Jahre nicht übersteigt.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden,
Ansprüche nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu fünf Jahren zu…
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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