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Den unteren Landesbehörden sowie Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden die Befugnisse übertragen,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der
befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro,
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro, und
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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