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Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12) bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Landtags. Bis zur Berufung einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten nimmt die bisherige Beauftragte oder der bisherige Beauftragte die Aufgaben weiterhin kommissarisch wahr. Eine erneute Übertragung ist zulässig. Einem Verlangen der oder des Beauftragten auf vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben.
Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die…
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
Für die Erfüllung der Aufgaben ist der Landeszentrale die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen;…
Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts…
Beamtinnen und Beamten, die nach § 126 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.