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Die Aufgabe der Erbringung der Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 762) geändert worden ist, führen die nach § 1 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nord-rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384) geändert worden ist, zuständigen Träger der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Regelungen des § 2 Absatz 5 und des § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche…
Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten…
Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt…
Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom…
Die sachliche Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst jeweils auch die sachliche Zuständigkeit für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.