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Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung der Berufe „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für diese Berufsbilder wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.
Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde…
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.
vorbehaltlich der Nummern 2 bis 6 die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1…
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.