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Der Erholungsurlaub ist in dem Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 in die praktischen Ausbildungsabschnitte einzuarbeiten. Es handelt sich nicht um einen verbindlichen Urlaubsplan. Erholungsurlaub kann nur in den praktischen Ausbildungsabschnitten gewährt werden. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht wird.
Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als drei Monate verlängert werden. Teil 3 Laufbahnprüfung
Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II der Anlage 1 zu gewähren. Er ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach…
Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es…
Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst kann um die Dauer des…
Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet,…
Erholungsurlaub in den zentralen Ausbildungsmodulen soll nach Vorgabe der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gewährt werden. Der weitere…
Urlaub soll während des Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden. Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.