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Erholungsurlaub ist in den persönlichen Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 1 Satz 1 im Benehmen zwischen dem Referendar, der Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Ausbildungsstelle einzuarbeiten. Er ist so zu legen, dass in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet wird.
Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann nur die Ausbildungsbehörde Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.
Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann nur die Einstellungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden.
Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann in dieser Zeit abweichend von Absatz 2 nur durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes gewährt werden. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nur in…
Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Ausbildungsanstalt nach Anhörung der/des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen…
Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt…
In Ausnahmefällen kann Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge…
Urlaubszeiten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter werden von der Hochschule festgelegt. Bei Eintritt in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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