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Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte, die eine Mindestdauer von vier Wochen haben, ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilung erfolgt unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach den Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter, ihren Befähigungen sowie ihrem allgemeinen dienstlichen Verhalten entsprechend der Beurteilungsmerkmale gemäß Anlage 3. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.
Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Die Bewertung erfolgt nach der Bewertungsskala gemäß § 20 Absatz 4. Die Beurteilungen der praktischen Ausbildung werden unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten mit den Anwärterinnen und Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Die Ausbildungsbehörde erstellt am Ende der Ausbildung eine abschließende fachpraktische Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes aufgrund der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen sowie eigener Bewertungen.
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung in der Einstellungsbehörde ist von der Ausbildungsleitung eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu…
Nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes II der Anlage 1 ist durch die jeweilige Ausbildungsbeauftragte oder den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine…
In jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erfolgt eine Beurteilung der Studierenden durch die jeweiligen Ausbildenden. In der Beurteilung soll zu den…
Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung zu fertigen und zur…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.