Gesetze
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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet haben.
Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt…
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen hat und die Leistungen…
Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung der Anwärterin oder des Anwärters…
Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.
Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn der Vorbereitungsdienst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.