Art. 2 Abs. 2 SN-19778Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zugelassen wird, wer bis zur Entscheidung über die Zulassung den Vorbereitungsdienst…
§ 18 AOJ Vollz. WDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen hat und die Leistungen…
§ 18 Abs. 4 GtDWSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in welcher…
§ 13 NRW-33702Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß…
§ 19 Abs. 2 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsabschnitte bestanden hat und die Fachlehrgänge bestanden hat.…