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Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats beim Prüfungsausschuss Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflussen können.
Gegen die Widerspruchsentscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Teil 4 Schlussbestimmungen
Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch…
Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige…
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist.
Der Widerspruch gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist innerhalb eines Monats nach deren Zustellung einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.