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In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anspruch genommen, verlängert sich dieser um vier Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Vorbereitungsdienstes kann die Ausbildungsbehörde diesen angemessen verlängern, höchstens jedoch um vier Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.
Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis.
Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer…
Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten…
Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre…
Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28…
Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate, wenn dieser in Vollzeit absolviert wird. Aufgrund besonderer…
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.