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Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Master- oder einer vergleichbaren Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn es sich nicht um die für die Zulassung erforderliche praktische Ausbildung handelt. Über den Antrag auf Anrechnung der Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde im Rahmen der Vorgaben in Absatz 3. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate Vorbereitungsdienst abzuleisten.
Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit können bis zu insgesamt fünf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Zeiten einer fachpraktischen Beschäftigung in der Fachverwaltung können im Falle einer Beschäftigung in einem Ministerium und einer Landwirtschaftskammer bis zu je fünf Monaten und im Falle einer Beschäftigung in einem Landratsamt und einem Landesamt mit Aufgaben der Flurbereinigung bis zu je zwei Monate angerechnet werden.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Saarländisches Beamtengesetz1um die fehlenden Zeitanteile verlängern. Im Ausbildungsplan nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist dies entsprechend zu berücksichtigen.