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Im schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst sowie die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.
Im mündlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3 soll zu praxisbezogenen Themen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
Im mündlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 2) soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf…
der mündlichen Prüfung.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.