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Berechtigte des Sozialen Entschädigungsrechts haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 7 des SGB XIV haben.
Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen haben Personen, für die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ein Besitzstand nach Kapitel 23 des SGB XIV festgestellt worden ist, solange sie ihr Wahlrecht zum Zwecke der Neufeststellung des Anspruchs nach dem SGB XIV nicht ausüben. Die zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von den Trägern der Kriegsopferfürsorge erbrachten Leistungen erbringt der Träger der Sozialen Entschädigung in unveränderter Höhe für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des SGB XIV weiter.
Personen, die Leistungen nach § 35 Absatz 2 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten haben oder nach § 142…
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur…
Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe von…
Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in…
Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2, die erhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden…
Soweit Anspruch auf Leistungen nach § 20 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.