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Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist.
Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind auch weiterhin für die Durchführung der Aufgaben des Sozialen…
Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils…
Zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Berufsqualifikation „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und…
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden für die Durchführung eines landesrechtlichen Ausgleichsverfahrens nach § 25…
Für die wesentlichen Belastungen, die dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch das Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch…
Die Landschaftsverbände sind die zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.