SGB XIV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 SGB XIVAusschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, KonkurrenzenSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - · Kapitel 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 § 18§ 20 (1)Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.(2)§ 18 gilt entsprechend.