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Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. Maßgeblich ist dabei nicht der Beschluss über den Haushalt.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Beträge auch dann erstattet, wenn sie die Beitragserhebung an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen haben.
Soweit in dieser Verordnung Wege und Plätze nicht gesondert genannt werden, gelten die Vorschriften für Straßen auch für Wege und Plätze.
Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende…
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Rechtsverordnung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.