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Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.
für die Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit…
Soweit nach den Absätzen 3 und 4 das Land und die Kreise nicht Träger der Straßenbaulast sind, obliegt die Straßenbaulast den Gemeinden.
Bei den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Abs. 2 bis 3 FStrG).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.