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Zur Ermittlung des auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Aufwands sind deren an die Straße angrenzenden Straßenfrontmeter ins Verhältnis zur Länge der von der Straßenausbaumaßnahme betroffenen Straße oder des Straßenabschnitts zu setzen.
Straßenfrontmeter im Sinne des Absatzes 1 sind ausschließlich die Seiten eines Grundstücks, die unmittelbar an die jeweilige Straße, den Platz oder Weg angrenzen. Grundstücke oder Grundstücksteile, die der Straße lediglich zugewandt sind, sind nicht einzubeziehen.
Die Länge der von der Ausbaumaßnahme betroffenen Straße oder des Straßenabschnitts ergibt sich aus der Gesamtlänge der beiden Straßenseiten in Metern. Bei Plätzen ergibt sich die Gesamtlänge aus allen vorhandenen Seiten.
Bei der Ermittlung werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter einschließlich abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet.
Bei der Ermittlung bleiben Frontmeter außer Betracht, die auf gemeindeeigene Grundstücke entfallen, die ihrerseits der Erschließung dienen.
einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und für andere…
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder…
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei…
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei…
Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.