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Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.
Eine Umlage wird nicht festgesetzt und erhoben, wenn sie den in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbetrag unterschreitet.
Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro.
Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das…
Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.