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Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Abweichend von dem Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nach § 1 Absatz 2 kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags die Höhe des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht, dass a) das Umlageaufkommen nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder b) das Umlageaufkommen in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.
Das Ministerium kann eine von dem Beschluss der Hauptversammlung abweichende Festsetzung der Höhe des Umlagesatzes nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit des Umlageaufkommens begründen, wenn es der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne dass die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, dass infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.
Kommt ein Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nicht rechtzeitig zustande, so kann dieser durch das Ministerium im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Das Umlageaufkommen darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfang erfüllt werden können.
Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.
Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Zweiter Teil Kommunale Zusatzversorgungskassen…
Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 3 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt,…
Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann…
Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium das Landesamt für…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.