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Eine Umlage wird nicht festgesetzt und erhoben, wenn sie den in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbetrag unterschreitet.
Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.
Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.
Über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) grundsätzlich vor…
Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Zweiter Teil Kommunale Zusatzversorgungskassen…
Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen…
Unbeschadet des § 6 beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.