Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Commercial Court gemäß § 119b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, im Folgenden GVG, wird bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingerichtet.
Die Zuständigkeit des Commercial Courts ist eröffnet für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro:
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 119b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG)
aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
aus Versicherungsvertragsverhältnissen, insbesondere soweit sie Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) zum Gegenstand haben,
und c) aus gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten,
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen (§ 119b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG) und
Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats (§ 119b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG).
Nicht erfasst von Satz 1 sind Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist.
Die Verfahren vor dem Commercial Court können vollständig in englischer Sprache geführt werden.
bei dem Commercial Court.
Streitigkeiten aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen…
aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten aus dem Kauf oder…
den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.