Gesetze
Gesetz wird geladen …
Commercial Chambers gemäß § 184a GVG werden eingerichtet:
im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bei dem Landgericht Düsseldorf,
im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bei den Landgerichten Bielefeld und Essen und
im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei dem Landgericht Köln.
Folgende Streitigkeiten im Sinne des § 119b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GVG werden bei den gemäß Absatz 3 zuständigen Commercial Chambers nach Maßgabe des § 184a GVG und der §§ 606 bis 609 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, vollständig in englischer Sprache geführt:
Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 500 000 Euro
aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder aus einem solchen Kauf oder Verkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen,
aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung oder
aus Umwandlungsverträgen, die einen Vorgang im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung regeln,
Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 100 000 Euro, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung betrifft, insbesondere Streitigkeiten aus
der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder
Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 100 000 Euro,
deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder deren Komponenten betrifft, die
die Voraussetzung von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder
die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat, beispielsweise Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung, insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, oder
denen Ansprüche aus § 13 oder 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde liegen und
sonstige Streitigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 mit einem Streitwert, der den Betrag nach § 23 Nummer 1 GVG übersteigt.
Zugewiesen werden:
die Streitigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Streitigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 2 dem Landgericht Köln für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Streitigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 3
dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte Essen und Bochum und
dem Landgericht Bielefeld für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen sowie
die Streitigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 4
dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke aller Landgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf,
dem Landgericht Köln für die Bezirke aller Landgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln,
dem Landgericht Essen für die Bezirke der Landgerichte Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen und
dem Landgericht Bielefeld für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn.
Die Zuständigkeit für nicht vollständig in englischer Sprache geführte Verfahren an den Landgerichten bleibt unberührt.
Die Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Entscheidungen in den Verfahren gemäß Absatz 2 werden von den zuständigen Oberlandesgerichten ebenfalls nach Maßgabe des § 184a GVG und der §§ 606 bis 609 der Zivilprozessordnung vollständig in englischer Sprache geführt.
im Oberlandesgerichtsbezirk Köln
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte…
und c) aus gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten,
die Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland den Hochsauerlandkreis und den Kreis Soest,
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch den Vorstand der Kammer.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.