Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Befugnisse,
Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro und der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro niederzuschlagen,
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis…
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten sowie der…
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, zuständig für die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.