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Die nachstehenden Befugnisse werden auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung zuständig ist, übertragen:
Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen sowie
Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung
bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und
bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet
niederzuschlagen.
Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für…
Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis…
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten sowie der…
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.
Festsetzung und Auszahlung der Besoldung,
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.