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Bei dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalenwerden die Akten, die in Steuerstrafverfahren, Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026 neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. Dies gilt auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einer anderen Behörde übernommen werden.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen Akten, soweit die technischen Voraussetzungen zur Führung einer elektronischen Akte noch nicht gegeben sind, bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. Das Ministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt bekannt, zu dem die technischen Voraussetzungen zur Führung einer elektronischen Akte vorliegen.
Die Behörden des Landes sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Die Behörden des Landes, die die elektronische Akte gemeinsam…
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Allgemeine Verfügung im…
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren…
Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung…
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Amtsleitung des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes…
Das Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.