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Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Akten der Finanzbehörden in
Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und
Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach § 409 der Abgabenordnung.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanzbehörden in…
der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen…
Diese Verordnung gilt für elektronisch geführte Bußgeldverfahrensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.