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Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679zu unterstützen. Der jeweilige Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sich hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 33…
Der Auftragsverarbeiter hat dem jeweils Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in…
Der Auftragsverarbeiter teilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen…
Der Auftragsverarbeiter teilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen…
Der Auftragsverarbeiter unterrichtet die Verantwortlichen umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese…
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.