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Der Auftragsverarbeiter hat dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen einzuhalten und diese nach dem aktuellen Stand der Technik fortzuentwickeln.
Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Insoweit ist es dem Auftragsverarbeiter gestattet, alternative Maßnahmen entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der zuvor festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
Der Auftragsverarbeiter hat dem jeweils Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Der Auftragsverarbeiter wird insbesondere Überprüfungen und Inspektionen, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen.
Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der…
Der Auftragsverarbeiter hat sämtliche ihn betreffenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere hat er durch geeignete technische und…
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der…
Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur im Rahmen dieser Verordnung verarbeiten.…
Die mit der Registerführung gemäß § 3 Absatz 1 betrauten Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die…
Der Auftragsverarbeiter ergreift alle nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen und passt diese der technischen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.