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Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der zu entschädigenden Tiere, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist die durch das Ministerium genehmigte und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse (www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse) veröffentlichte Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes für die jeweilige Tierart zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wertermittlung von der Richtlinie abweichen, wenn dies im Einzelfall durch ein Gutachten der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes begründet werden kann.
Ferner ist der gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes anzurechnende Wert der verwertbaren Teile der getöteten Tiere, soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche…
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung…
Das Ergebnis der Tierwertermittlung ist zu dokumentieren und mit den Unterschriften oder den Namenswiedergaben derjenigen Personen zu versehen, die die…
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Tierwertermittlung allein vornehmen, wenn der beteiligte Unternehmer zustimmt und der gemeine Wert…
Von der Tierwertermittlung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.