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Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung durch Bescheid fest. Die Tierseuchenkasse ist an das Ergebnis der Tierwertermittlung bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gebunden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Tierwertermittlung vorliegen. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.
Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres…
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der zu entschädigenden Tiere, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist die durch das Ministerium genehmigte und…
Der Entschädigungsantrag ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der…
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.…
Sofern die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen ist, trägt die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.