Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Entschädigungsantrag ist an die Tierseuchenkasse zu richten. Die Kreisordnungsbehörde hat die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung durch Zählung oder durch Abgleich mit dem Bestandsregister sowie das geschätzte Lebendgewicht zu ermitteln und mit dem Ergebnis der Überprüfung nach § 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Tierseuchenkasse innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach den §§ 17 und 18 erforderliche Tierwertermittlung zu veranlassen.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche…
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung…
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.…
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Zur Ermittlung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder unverzüglich nach einem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch…
Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.