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Suchhundeführer haben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 4 Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den Landesbetrieb Wald und Holz. Darüber hinaus erhalten sie für jeden Einsatz, den sie mit dem ihnen zugeordneten Hund wahrnehmen, eine durch Rechtsverordnung nach § 2d Satz 1 Nummer 5 festzulegende pauschale Aufwandsentschädigung.
Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die Suchhundeführern im Rahmen eines Einsatzes entstehen, sind vom Landesbetrieb Wald und Holz zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.
Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Dienstherren, die bei ihnen beschäftigte Suchhundeführer für die Teilnahme an einem Einsatz von der Pflicht zur Erbringung von…
Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der…
Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des…
Das Land ersetzt den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Schäden, für deren Beseitigung mehr als 50 Euro aufzuwenden sind. Anstelle der Leistung von…
Ein Schaden, den ein Dritter bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 erleidet, ist durch die Forstbehörde zu ersetzen, soweit der Geschädigte nicht…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.