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Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen:
den gemäß § 2b Absatz 3 Satz 4 als Ersatz des Verdienstausfalls zu zahlenden Regelstundensatz,
die Einzelheiten zur Ermittlung der Verdienstausfallpauschale je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 5,
den Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 6 nicht überschritten werden darf,
Umfang und Höhe des Auslagenersatzes gemäß § 2c Absatz 1 Satz 1 sowie
die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 in Abhängigkeit von der konkreten Art des zu entschädigenden Einsatzes.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass Suchhundeführer, die nicht erwerbstätig sind, für jeden Einsatz eine Pauschale erhalten, die zusätzlich zu der pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 gezahlt wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz sowie
Anpassungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 festzusetzen und
die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- oder Minderausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur Ausgleichszuweisung nach § 34 des…
Näheres zu regeln über die Höhe, Festsetzung und Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie über die Höhe, Ansammlung und…
die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.