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Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen der von der Verbandsversammlung oder vom Verbandsausschuß bestimmten Prüfstelle zu. Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. Ist der Verband von der Prüfung freigestellt, hat die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer zu wählen, die oder der die Aufgaben der Prüfstelle wahrnimmt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten wurde,
die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und
die Rechnungsbeträge mit den Vorschriften dieses Gesetzes, der Satzung und sonstiger Vorschriften in Einklang stehen.
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Haushaltsführung/Wirtschaftsführung des Verbandes durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft wird. Die Kosten trägt der Verband.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM geltenden Vorschriften und Grundsätze. Dazu gehört, ob der…
Die Satzung regelt die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung. Die Jahresrechnung wird durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder…
Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.
Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer…
Der Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie im…
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.