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Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß und der Aufsichtsbehörde vor. Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Zweiter Teil Bekanntmachungsverfahren (zu § 67 WVG)
Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der…
Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine…
Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden…
Der Verbandsvorsteher des Wasser- und Bodenverbandes legt die Haushaltsrechnung und die Bemerkungen der Prüfstelle der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt…
Die Direktorin oder der Direktor legt den jeweiligen geprüften Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht dem zuständigen Verwaltungsbeirat und der…
Jahresabschluss und Lagebericht werden mit dem Bericht des Verwaltungsrates der Hauptversammlung zur Entlastung des Verwaltungsrates vorgelegt. Nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.