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Aus dem Jahresüberschuss der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.
Für den Schuldendienst des Landes gegenüber dem Bund hat die NRW.BANK die für die Tilgungsleistungen benötigten Mittel aus Tilgungsrückflüssen von Wohnraumförderdarlehen an den Landeshaushalt abzuführen. Die Einzelheiten werden in einem zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK abzuschließenden Vertrag geregelt.
Aus dem mit dem Jahresabschluss der NRW.BANK festgestellten Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt für das Geschäftsjahr 2009 sind jeweils auf…
Der NRW.BANK wird auf Grundlage des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen die Verwaltung der…
Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten…
Auf Verlangen der NRW.Bank zahlt ihr der Ausfallfonds im Falle der Abtretung nach Absatz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines…
Das für Finanzen zuständige Ministerium löst die kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in Höhe der in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden…
Die Haushaltsmittel des Bundes werden nach ihrer Ausgabe zulasten des Bundeshaushalts unverzüglich an den Letztempfänger weitergeleitet. Wenn bei Abwicklung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.