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Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, d) weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis c anzurechnen sind, e) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.
Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.
Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu.
Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d, das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die Satzung.
Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus 25 Personen. Ihm gehören an Der Verwaltungsrat kann die Anzahl seiner Mitglieder und weitere Vertreter aus dem Kreis…
Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung…
Der Verwaltungsrat besteht aus a) dem vorsitzenden Mitglied, b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und c) zwei Dienstkräften der…
Der Verwaltungsrat setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern zusammen, die von den Gewährträgern entsandt werden, und zu einem Drittel aus…
Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die Sitze der…
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern sowie den Vertretern der stillen Gesellschafter, soweit solche nach § 26a zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.