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Die Gewährträgerversammlung beschließt über a) die Änderung der Satzung, b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes, d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes, e) die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes, f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen, g) Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1, h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, i) die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik, j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen, k) die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 WFNG zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK. Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.
Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie weiteren vom Gewährträger…
Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über:
Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und…
Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer…
Organe der NRW.BANK sind a) die Gewährträgerversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) der Vorstand.
Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium legt die Programminhalte und Fördervoraussetzungen, die Auswirkungen auf die Risikosteuerung und das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.